Ja das ist genau richtig was Du schreibst. Zuschläge werden von Visa und Mastercard verboten. Es ging aber darum, ob man den Club deswegen einklagen kann. Und das geht eben nicht, weil das Verbot von den Kartenfirmen kommt, aber nicht vom Schweizer Gesetz. Der Club bekommt also bei Beanstandung Ärger mit Visa und Mastercard, aber nicht mit dem Gesetz .
Als Jurist würde ich das so nicht unbedingt unterschreiben und bin der Ansicht, dass ggf. durchaus argumentiert werden könnte, dass das Zeus allenfalls gesetzeswidrig handelt. Meine rechtliche Einschätzung:
Das Zeus weist auf seiner Website in der Sektion seiner Preise effektiv keine zusätzlichen Gebühren aus.
Bezüglich Wettbewerbsrecht: Gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), kann eine ungenügende Transparenz, bzw. eine Absenz gewisser Details, in der daraus resultierenden zu tiefen Angabe von Preisen für ein Produkt oder eine Dienstleistung durchaus allenfalls juristisch problematisch werden wenn hierdurch Konsumenten in die Irre geführt werden (Art. 2 & Art. 3, Abs. 1, lit. b UWG). Klageberechtigung hätten in diesem Fall sowohl Ingo / das Imperium (
@Club Swiss ) als auch Kunden (Art. 9 & Art. 10, Abs. 1 UWG).
Bezüglich allg. Zivilrecht, bzw. Obligationenrecht (OR): In Bezug auf das Obligationenrecht ist es diffizil. Das OR besagt: "1. Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein." (Art. 1 OR). Es entsteht bei einem Bordellbesuch ein Rechtsgeschäft zwischen einer juristischen Person (ein Unternehmen: hier ein Bordell) und einer natürlichen Person (ein Mensch: der Kunde/Clubbesucher/Freier), bei dem aufgrund der ungenügenden, bzw. irreführenden, Preisangabe des Unternehmens keine übereinstimmende Willenserklärung stattfindet. Der Kunde geht infolgedessen beim Abschluss des Rechtsgeschäfts von einem tieferen Preis aus, als das Unternehmen schlussendlich veranschlagt.
Der Eintrittspreis, der direkt an den Club geht, ist hierbei die wohl eher klarere Sache. Kompliziert wird es hingegen bei den Preisen für Sex. Der Club könnte (und würde es meiner Einschätzung nach auch) auf den Standpunkt abstellen, dass in puncto Sex-Preise nicht er, der Club, sondern die Girls die Dienstleister(innen) sind und die Girls auch nicht als Angestellte des Clubs agieren.
Dem Entgegenbringen könnte man allenfalls, dass der Club jedoch als "Vermittler" sozusagen verwaltungstechnisch und rechtlich stellvertretend für die Girls im Rechts- und Geschäftsverkehr fungiert und in deren "Namen" Rechtsgeschäfte abwickelt. Oder, um es aus dem Juristendeutsch ins einfache Deutsch zu übersetzen: Knackpunkt wären die Sexpreise, weil diese Preise einerseits Geschäfte zwischen Kunden und Girls repräsentieren, jedoch andererseits der Club für die Girls die Geschäfte abwickelt (der Club stellt für die Geschäfte der Girls die Plattform (Infrastruktur, Internetpräsenz, Werbung etc.) zur Verfügung, gibt im Namen der Girls die Preise ihrer Dienstleistungen gegenüber der Kundschaft an (springender Punkt) und erledigt die Geschäftsabwicklung für die Girls (d.h. die Bezahlung der Kunden an die Girls, insbesondere per Kreditkarte).
Zieht der Club bei den Sexpreisen von den Girls für sich nochmals etwas ab (z.B. "Zimmermiete"), so verklompliziert dies die Frage nochmals wer bei den Sexpreisen effektiv als der Dienstleister und/oder rechtlich Verantwortlicher zu eruieren ist; dies jedoch in diesem Punkt nochmals zu Ungunsten des Clubs, da der Club, sofern er bei den Sexpreisen etwas für sich noch abzieht (z.B. eben für Zimmermiete pro Zimmergang), er sich ja verstärkt als Mitwirkender und Teilhaber im Dienstleistungsverhältnis zwischen Kunden und Girl involviert. Abschliessend ist zu sagen, dass gemäss OR Rechtsgeschäfte, die aufgrund eines Irrtums vonseiten einer Partei zustande kamen, grundsätzlich als nichtig anzusehen sind, ganz zu schweigen davon wenn eine Partei getäuscht wurde (Art. 23 & 24; bzw. Art. 28 OR). Allenfalls ist auch eine Übervorteilung des Kunden gegeben (Art. 21 OR).
Bezüglich Strafrecht: Zu eruieren ist, ob ggf. ein Betrug vorliegt (Art. 146 StGB). Allenfalls könnte auch eine arglistige Vermögensschädigung in Betracht kommen (Art. 151 StGB). Knackpunkt hierbei ist, wie bei einer Vielzahl von Betrugs- und betrugsänhlichen vergehen, bzw. verbrechen, die hinreichende Glaubhaftmachung, respektive der hinreichende Nachweis, der Arglist, bzw. des Vorsatzes. Das ist stets richterabhängig, je nachdem ob ein Gericht die Glaubhaftmachung, das Indiz, den Indizienbeweis oder explizit den stichhaltigen Beweis würdigt.
Hinzu kommt, dass beim Betrug allenfalls noch zusätzlich die Bereicherungsabsicht (getrennt von der Arglist, bzw. dem Vorsatz) schwierig (aber nicht unmöglich) glaubhaft zu machen oder zu belegen ist. Abs. 1 von Art. 146 StGB besagt, dass es keine Rolle spielt ob man beabsichtigt sich selbst oder einen anderen zu bereichern. Das heisst, ob versteckte Gebühren dem Club oder der Kreditkartengesellschaft zugutekommen, ist irrelevant. Allerdings, man kann sich indes auch fragen ob der Club wirklich die Absicht hat die Kreditgesellschaft zu bereichern. Bei der arglistigen Vermögensschädigung ist zwar auch eine Arglist glaubhaft zu machen oder zu beweisen, nicht jedoch eine Bereicherungsabsicht.
Meine Einschätzung ist, dass das Strafrechtliche in diesem Fall zwar auf wackeligen Füssen stünde, aber es stünde. Eine arglistige Vermögensschädigung stünde meines Erachtens auf solideren Füssen als ein Betrug. Insgesamt würde ich sagen, dass es sich lohnen würde entsprechende Strafanzeigen zu erstatten. Bestenfalls könnte man sogar mittels eines Adhäsionsverfahrens zivilrechtliche Ansprüche und Strafrechtliches miteinander verbinden. Schlimmstenfalls gäbe es halt eine Nichtanhandnahmeverfügung oder Verfahrenseinstellung.
Ich bin Wirtschaftsjurist. Die obgenannten Rechtsgebiete sind somit nicht meine Spezialgebiete. Auch basieren meine soeben dargelegten rechtlichen Ausführungen und Einschätzungen lediglich auf den mir hier in diesem Forum ersichtlichen Informationen. Die obigen Aussagen meinerseits sind daher ohne Gewähr.