Natürlich muss ein betrieblicher Zusammenhang vorhanden sein. Nur geschäftsmässig begründeter Aufwand wird akzeptiert.Wovon, also von welchem Grund, hängt es denn ab ob so ein Luxus-Sportwagen für abzugsfähig erklärt wird? Muss man da von vornherein einen betrieblichen Zusammenhang begründen? Oder macht man den Abzug einfach geltend und muss dann schauen was das Steueramt dazu sagt? Bei einem Autohändler oder einer Autovermietung kann ich den betrieblichen Zusammenhang klar sehen. Beim Bordellbetreiber, der argumentiert er müsse irgendwo ein Protz-Image wahren um im Milieu ernst genommen zu werden, das finde ich schon, dass es als Begründung auf wackeligen Beinen steht. Aber @robrich hat ja auch geschrieben, dass bei "Akadems , Banker, Freiberufler, Gewerbetreibende, Manager, Selbständige, Sportler" ein steuerlicher Abzug von Luxus-Sportwagen erreicht werden konnte. Wie ist denn bei diesen Personengruppen die Begründung für den betrieblichen Zusammenhang? (wenn's denn von so einer Begründung abhängt)
Was ist denn nun geschäftsmässig begründeter Aufwand? Bei gemischter Nutzung (privat/geschäftlich), alles was überwiegend der geschäftlichen Nutzung dient. Analog z.B. der Zuweisung einer Immobilie ins Privat- oder Geschäftsvermögen bei Privathaushalt und Geschäft in derselben Liegenschaft. Diese Zuweisung kann beim Verkauf der Liegenschaft weitreichende Folgen haben. Gewinn und wiedereingebrachte Abschreibungen werden in Kantonen mit dualistischem System bei Geschäftsliegenschaften dem Einkommen aus selbst. Erwerbstätigkeit unterworfen (auch AHV Beiträge darauf geschuldet). Privatliegenschaften unterliegen der Grundstückgewinnsteuer (je nach Haltedauer, steuerlich tiefer belastet als die Einkommenssteuer). Es gibt aber auch Kantone mit monistischem System, die kennen ausschliesslich Grundstückgewinnsteuern, ob geschäftlich oder privat. Und der Bund kennt gar keine Grundstückgewinnsteuer. So viel zum Thema Föderalismus.
Im konkreten Fall hat der Geschäftsführer ebengenau diese Argumentation hervorgebracht. Mit der Luxuskarrosse den Schein eines erfolgreichen Geschäftsmannes zu wahren. Kam noch hinzu, dass mehrere fragwürdige Autos als Geschäftsfahrzeuge verbucht waren. Schlussendlich hat man nur den Aston Martin wegbedingt, obwohl man bis auf 1 Fahrzeuge alle hätte wegbedingen können (er kann ja sowieso nur 1 Auto gleichzeitig für geschäftliche Zwecke nutzen). Meines Erachtens eine faire Lösung im Ermessensspielraum des Einschätzers.
Wie kam man darauf, dass der Aston Martin nicht überwiegend geschäftlich genutzt wurde? Die durchschnittliche Kilometergesamtfahrleistung pro Jahr des Fahrzeugs an Hand von Servicerechnungen überprüfen. Da die Firma nur sehr regional tätig war und die Distanzen zur Kundschaft entsprechend kurz. Selbst 5‘000km hätten schon ausgereicht, um zu beweisen, dass mit dem Aston Martin wohl weitaus mehr privat als geschäftlich gefahren wurde. Die Unterlagen wollte er vermutlich aus gutem Grund nicht herausrücken. Da der Steuerpflichtige bei Abzügen (steuermindernden Tatsachen) stets in der Beweispflicht steht, mangelte es an Beweisen. Ergo nicht geschäftsmässig begründet.